Paul Pundt GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB ) der Paul Pundt GmbH

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§ 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kunden. Unsere ergänzenden und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abändernden Vereinbarungen sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern gehen diesen Bestimmungen vor, soweit sie von ihnen abweichen. Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden widersprechen wir hiermit ausdrücklich auch im Voraus für alle künftigen Geschäfte. Diese werden nur Vertragsgegenstand, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

§ 2 Angebote, Bestellungen

  • 1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
  • 2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Absendung durch den Kunden anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich, elektronisch oder durch Anlieferung der Ware beim Kunden erfolgen.
  • 3. Erfolgt die Bestellung auf elektronischem Wege, bestätigen wir den Zugang unverzüglich; eine verbindliche Annahme der Bestellung ist damit nicht verbunden.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind sofort nach Vorlage/Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig. Wir sind berechtigt, gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten und gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten jeweils über dem Basiszinssatz geltend zu machen.

§ 4 Eigentumsvorbehalte

  • 1. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware in unserem Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach vorheriger Ankündigung berechtigt. Der Kunde willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch uns ein.
  • 2. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht uns gehörender Ware gem. §§ 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetz-lichen Bestimmungen. Erwirbt der Kunde durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Wir nehmen die Eigentumsübertragung an. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, für uns unentgeltlich zu verwahren.
  • 3. Wird Vorbehaltsware vom Kunden allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerungen entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; Wir nehmen die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zuzüglich eines Sicherungs-aufschlages von 35 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Ziffer 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gem. Ziffer 3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
  • 4. Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines auf Eintragung einer Sicherungshypothek ab, Wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  • 5. Wird Vorbehaltsware in das Grundstück des Kunden eingebaut, tritt der Kunde schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehalts-ware mit allen Nebenrechten an uns ab; Wir nehmen die Abtretung an. Ziffer 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
  • 6. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr vorbehaltlich der obigen Regelungen ermächtigt. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungs-übereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
  • 7. Der Kunde ermächtigt uns unter dem Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem. Ziffer 3 abgetretenen Forderungen. Von dieser Ermächtigung machen wir nicht Gebrauch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber Dritten ordnungsgemäß nachkommt. Auf unser Verlangen hat der Kunde die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind daneben zur Anzeige an die Schuldner berechtigt.
  • 8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren.
  • 9. Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung eines Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
  • 10. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35 % sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet.

§ 5 Hinweis zum Natursteinmaterial

Alle Materialien in diesem Katalog sind aus Naturstein oder natürlichen Zusammensetzungen. Deshalb sprechen wir von Gesteinen, die in Form, Größe und Farbe abweichen können. Durch Sand-, Lehm und Staubanhaftungen kann es zu Differenzen bei der Umrechnung zwischen dem spezifischen und tatsächlichen Gewicht kommen. Beim Handel mit Natursteinen sind bis zu 15 % Unter- und Überkorn möglich. Rostausblühungen sowie nachträgliche Korrosion von Natursteinen sind nicht aus-geschlossen. Diese Eigenschaften sind bekannt und bei Bestellung einzurechnen. Sie gelten damit als akzeptiert. Vergütungen oder Preisnachlässe sind grundsätzlich ausgeschlossen, wenn vorliegende Gründe eintreten. Wir empfehlen die Ware mit Lieferung, bzw. bei Abholung zu kontrollieren. Spätere Einwände sind nicht möglich.

§ 6 Gewährleistung und Haftungsbeschränkung

  • 1. Die Gewährleistung für unsere Waren beträgt 3 Monate, wenn Sie in unbearbeiteten Zustand sind. Farbabweichungen des Materials berechtigen nicht zum Abzug. Offensichtliche Mängel sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen, anzuzeigen. Transportschäden sind uns unverzüglich schriftlich/elektronisch anzuzeigen. Stellt der Kunde einen Mangel fest, darf er den Kaufgegenstand nicht bearbeiten, verkaufen etc. bis eine Beweissicherung mit uns oder ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren durchgeführt wurde oder eine einvernehmliche Regelung mit uns getroffen worden ist. Bei berechtigten und von uns anerkannten Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung/ Ersatzleistung verpflichtet/berechtigt.
  • 2. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung für das Handeln gesetzlicher Vertreter oder von Erfüllungsgehilfen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für einfache Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
  • 3. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc. insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung von Baustoffen wird nur übernommen, wenn diese schriftlich erfolgte.
  • 4. Sämtliche Schadensersatzansprüche uns gegenüber sind begrenzt auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden, sofern wir die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich begangen haben.
  • 5. Schadensersatzansprüche nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. Unsere Haftung wird für den Fall ausgeschlossen, dass dem Kunden der Hersteller oder Vorlieferant binnen 4 Wochen nach Anzeige der den Schaden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wird.
  • 6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen etc.
  • 7. Alle Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle des Vorliegens einer Garantie oder der Übernahme einer Beschaffungsgarantie oder bei grobem Verschulden unsererseits.
  • 8. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurück-behaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch unbestritten ist. Ein Zurück-behaltungsrecht kann nur aus demselben Vertragsverhältnis hergeleitet werden, aus dem unser Anspruch geltend gemacht wird. Dabei wird auf den einzelnen Kauf und nicht auf eine eventuelle Zusammenfassung in einer Rechnung abgestellt.

§ 7 Höhere Gewalt

Können wir unsere vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht ordnungsgemäß erfüllen, kann der Kunde daraus keine Rechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, herleiten.

§ 8 Versendung, Rücklieferung, Gefahrenübernahme

Die Lieferung der Ware erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Teillieferungen sind zulässig. Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware unsere Geschäftsstelle bzw. die unseres Lieferanten verlassen hat. Ist die Ware Lieferbereit und verzögert sich die Lieferung bzw. Abholung der Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir den Kunden von unserer Lieferbereitschaft schriftlich oder mündlich (z.B. telefonisch) verständigt haben. Rücklieferungen durch den Kunden sind ausschließlich frei, auf Gefahr des Kunden und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch uns zu erfolgen. Bei Rückgaben werden 10 — 25% Bearbeitungsgebühren erhoben.

§ 9 Zusätzliche Bestimmungen

Die Lieferbedingungen zur Baustelle müssen vorab geklärt sein. Die Baustelle muss für schwere LKW zugänglich sein, Straßenbegrenzungen über den Lasten müssen mit der jeweiligen Behörde abgesprochen sein, sodass für unsere Lieferanten bzw. Fahrer keinerlei Konsequenzen entstehen. Mit Auftragseingang übernimmt der Kunde jegliche Haftung für die freie Anlieferung. Die Entladung erfolgt aufgrund der Bestellung. Sollte niemand an der Baustelle anwesend sein, der berechtigt ist Lieferanweisungen zu geben, entlädt der Fahrer die Ware an einer Stelle, die seines Erachtens am zweckmäßigsten ist. An der Baustelle entstandene Sachschäden, die vorher nicht einsehbar oder verdeckt waren, werden nicht anerkannt. Das gilt für Kabel, Kanaldeckel und gelagerte Materialien an der Zufahrt oder am Entladungsort. Auch bei nicht ausreichend beleuchteter Baustelle beschädigte Sachgüter werden nicht als Schaden von uns akzeptiert.

§ 10 Gerichtsstand/Erfüllungsort/Daten

  • 1. Erfüllungsort ist, soweit sich aus den vorgenannten Bedingungen nicht etwas anderes ergibt, für unsere Lieferungen und Leistungen grundsätzlich der Sitz unserer Firma.
  • 2. Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
  • 3. Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdaten-schutzgesetz verarbeitet und genutzt.

§ 11 Verzug und Erfüllungsverweigerung des Kunden

Gerät der Kunde mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich, den Vertrag zu erfüllen, insbesondere den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen, sind wir berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen und 25% des vereinbarten Kaufpreises zzgl. der Aufwendungen für Transport/ Versand/Versicherung als pauschalen Schadenersatz zu verlangen oder die Vertragserfüllung abzulehnen.